Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 20.01.2022 – L 1 KR 446/21Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2005 – B 1 KR 21/04 RKrankenversicherung: Kostenerstattung für eine Auslandsbehandlung; Anforderungen an die Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bei der Methode Kozijavkin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 – L 1 KR 382/07
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2017 – L 4 KR 4256/15Zitiert von 1
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 17/11 RKrankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Ausland (hier: Jordanien) - Vorliegen eines qualitativen oder quantitativen Versorgungsdefizits - Voraussetzungen für eine Kostenerstattung - sozialgerichtliches Verfahren - Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht und gegen Ermittlung allgemeiner TatsachenZitiert von 14
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 18/11 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
- LSG Schleswig, 29.07.2025 – L 10 KR 143/22
- BSG, 03.03.2025 – B 1 KR 67/23 B(Krankenversicherung - Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB 5 - Wirtschaftlichkeitsgebot)
105 Entscheidungen zu § 18 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-1 (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-3 (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.