Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-1 (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/18#abs-3 (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 18 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 20.01.2022 – L 1 KR 446/21Zitiert von 2
- BSG, 13.12.2005 – B 1 KR 21/04 RKrankenversicherung: Kostenerstattung für eine Auslandsbehandlung; Anforderungen an die Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bei der Methode Kozijavkin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 – L 1 KR 382/07
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2017 – L 4 KR 4256/15Zitiert von 1
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 17/11 RKrankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Ausland (hier: Jordanien) - Vorliegen eines qualitativen oder quantitativen Versorgungsdefizits - Voraussetzungen für eine Kostenerstattung - sozialgerichtliches Verfahren - Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht und gegen Ermittlung allgemeiner TatsachenZitiert von 17
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 18/11 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – L 4 KR 159/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
- LSG Schleswig, 29.07.2025 – L 10 KR 143/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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06.08.1998 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 2005)
BGBl. 1998 I S. 2005
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24.07.1995 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 18 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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06.10.1989 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I 1822)
BGBl. 1989 I S. 1822
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.